Nutzervereinbarung Chromebooks

8 Regeln für die Benützung des schuleigenen Chromebooks 

Zu den Rahmenbedingungen: 

Alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I erhalten von der Schule ein Chromebook als Arbeitsgerät zur Verfügung gestellt. Bis zum Austritt aus der Sekundarstufe I ist das persönliche Chromebook Eigentum der Schule. Das Gerät kann zur Bearbeitung von Aufträgen mit nach Hause genommen werden. Der persönliche Account der Schülerinnen und Schüler wird in Google Workspace for Education Fundamentals durch einen schulinternen Administrator erstellt. Beim Erstellen des Accounts werden nur Name und Vorname mit der Domain sekzollikofen.ch verknüpft und an Google weitergegeben. Damit die Chromebooks im Unterricht gewinnbringend eingesetzt werden können, bedarf es folgender Regeln:

  1. Die Verantwortung für das persönliche Gerät liegt bei der einzelnen Schülerin / beim einzelnen Schüler. 
  2. Auf dem Gerät darf nur ein Nutzer mit einem Schul-Account eingerichtet werden. Die entsprechende Konfiguration erfolgt unter Anleitung der SMI. Änderungen der Systemkonfigurationen sind nicht erlaubt.
  3. Das Gerät steht immer und mit genügend Akkuleistung für den Unterricht zur Verfügung. 
  4. Das Chromebook ist Eigentum der Schule und somit ein Arbeitsgerät und keine Gamekonsole. Die Lehrpersonen haben jederzeit die Möglichkeit, Einsicht aufs Chromebook zu nehmen.   
  5. Es dürfen keine rassistische, pornografische, sexistische, gewaltverherrlichende oder ganz allgemein rechtswidrige Inhalte auf dem Gerät betrachtet und/oder gespeichert werden. Ganz allgemein sind Handlungen, die nach Schweizerischem Strafgesetzbuch unter Strafe stehen, zu unterlassen.  
  6. Bei Missachtung der Internetvereinbarungen oder sonstigen Regelverletzungen kann das Chromebook durch eine schulverantwortliche Person eingezogen werden. 
  7. Beschädigungen aller Art oder Verlust des Gerätes sowie des Ladekabels müssen unverzüglich der Klassenlehrperson gemeldet werden. Bei grob fahrlässigem oder bewusst schadhaftem Umgang oder Verhalten mit dem Chromebook oder Schäden ausserhalb des Schulareals kann die Schule als Eigentümerin jegliche Haftung ablehnen und der Schülerin / dem Schüler eine Neubeschaffung in Rechnung stellen.   
  8. Im Normalfall wird das Chromebook nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit der Schülerin/dem Schüler – nach erfolgter Löschung aller schulbezogenen Daten – zu einem Betrag überlassen, der rund 20 Prozent des Neupreises entspricht. Die Erziehungsberechtigten unterzeichnen dazu eine Eigentumsübertragung.  



Bei Fragen oder Unklarheiten stehen die SMI’s der Sek Zollikofen Christian Rickli und Silvia Kressbach (ict-sek@sekzollikofen.ch) gerne beratend zur Verfügung
.